1. Allgemeines
1.1. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Valeria Bisaccia (im Weiteren als „Hebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren bzw. Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Mit der durchgeführten Online-Buchung, der schriftlichen Terminvereinbarung oder der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages nimmt die Klientin für sich bzw. für das von ihr angemeldete Kind folgende Vereinbarung zur Kenntnis und erklärt die Kenntnisnahme und Akzeptanz dieser Bedingungen.
2.2. Die Hebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Hebamme und der Klientin.
4. Erreichbarkeit
4.1 Die Hebamme bietet keine durchgängige Rufbereitschaft an..
4.2 Kann Die Klientin die Hebamme in dringenden Fällen nicht erreichen, ist sie selbst dafür verantwortlich das Krankenhaus oder eine gleichgestellte medizinische Anlaufstelle zu kontaktieren.
5. Mitwirkungspflichten der Klientin
5.1. Die Klientin hat der Hebamme unaufgefordert wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie des/der Neugeborenen notwendig sind.
5.2. Die Klientin hat den Anweisungen der Hebamme Folge zu leisten. Hierfür ist die Klientin verpflichtet der zuständigen Hebamme eigenverantwortlich, unverzüglich und unaufgefordert unzureichendes Verständnis oder Widerwillen mitzuteilen. Handelt die Klientin eigenwillig oder folgt der Empfehlung der Hebamme nicht, so sind die Folgen davon in der alleinigen Verantwortung der Klientin.
5.3. Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese als auch bei darauffolgenden Anamnesen und Befundbesprechungen alle nötigen Informationen zu erteilen.
5.4. Die Klientin verpflichtet sich der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
5.5. Bei Verhinderung der Hebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
5.6. Sollten sich Verständigungsprobleme ergeben, etwa durch Sprachbarrieren, ist es in der Mitwirkungspflicht der Klientin die Hebamme darüber in Kenntnis zu setzen und die Kommunikation bei Bedarf in Form eines Dolmetschers zu ermöglichen. Für etwaige Folgen von Missverständnissen oder fehlender Informationsweitergabe kann die Hebamme nicht haftbar gemacht werden.
5.7. Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
6. Terminabsage
6.1. Sollte ein Termin nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme telefonisch mitzuteilen.
6.2. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt, so hat die Klientin der Hebamme einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50€ pro ausgefallenem Termin zu bezahlen.
7. Vertretungsbefugnis
7.1. Die Hebamme erbringt die Leistungen selbst. Sie kann sich im Falle von Krankheit, Urlaub oder Fortbildung durch eine andere Hebamme vertreten lassen. Diese vertretende Hebamme wird von der Hebamme selbst organisiert. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Hebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.
7.2. Im Falle einer Vertretung durch eine zweite Hebamme ist die Hebamme dazu berechtigt der Vertretungshebamme personenbezogene Daten, besonders den Gesundheitszustand der Klientin und ihr Kind betreffend, weiter zu geben.
7.3. Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
8. Haftung
8.1. Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. Kommt die Klientin nicht ihrer Mitwirkungspflicht (gemäß Punkt 3.) nach, so haftet die Hebamme nicht für auftretende Schäden.
8.2. Die Hebamme haftet nicht für Schäden, die während oder durch die Betreuung einer fachgemäßen Vertretung auftreten.
9. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
9.1. Die Hebamme ist Wahlhebamme und rechnet somit privat ab. Ein Teil der Kosten kann unter gewissen Umständen von der Krankenkasse rückerstattet werden. Informationen zur Rückerstattung durch die Krankenkasse: https://www.hebammen.at/eltern/kosten/
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
10.2. Bei Einzelberatung / -terminen muss der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Tagen auf das angegebene Konto überwiesen werden.
10.3. Die Hebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in Rechnung zu stellen.
10.4. Ein Kursbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn an das angegebene Konto zu überweisen.
11. Vertragsauflösung
11.1. Kurzfristige Auflösung des Vertrages im Falle einer vereinbarten Wochenbettbetreuung:
Bei einer kurzfristigen Vertragsauflösung einer vereinbarten Wochenbettbetreung ist eine Stornogebühr von 200€ zu bezahlen. Unter einer kurzfristigen Vertragsauflösung versteht sich die Auflösung drei Monate oder später vor dem errechnetem Geburtstermin. Von dieser Regelung ausgenommen sind triftige Gründe (medizinische Gründe, kurzfristiger Umzug).
11.2. Der Vertrag kann jederzeit schriftlich oder mündlich von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.
12. Kurse
12.1. Die gesundheitliche Eignung zur Teilnahme am Kursprogramm ist Voraussetzung der Berechtigung zur Teilnahme am Kurs.
12.2. Bei Vorliegen folgender Krankheiten oder Symptomen ist eine Teilnahme auf jeden Fall unzulässig: akute Erkrankungen, vor allem im HNO-Bereich (Schnupfen, Husten, etc.), Soor, Fieber, Durchfall, Augenerkrankungen, Ansteckende Krankheiten, Entzündungen.
12.3. Bei chronischen Krankheiten oder Krankheiten, die die Bereiche Herz, Kreislauf, Lunge und Blutdruck betreffen, wird eine ärztliche Rücksprache empfohlen.
12.4. Für sämtliche Kurse gilt: Es gibt keine Verpflichtung, bestimmte Übungen, Abläufe etc. mitzumachen. Wenn der/die Teilnehmer*in oder die Begleitperson der Babys/Kleinkinder/Kinder eine Übung nicht mitmachen will, so steht dies jederzeit offen und ist der Hebamme mitzuteilen.
12.5. Wenn eine Verhinderung besteht, ist dies der Hebamme per SMS an der bekanntgegebenen Telefonnummer mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Nachholen der versäumten Stunden.
12.6. Falls die Hebamme verhindert sein sollte die Kursstunde abzuhalten, z.B. Krankheitsfall, wird diese nachgeholt. Für Kurse gibt es keine Vertretung.
12.7. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hebamme keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände wie Kleidung etc. übernehmen kann. Schäden, die von Teilnehmer*innen verursacht werden, sind von diesen zu ersetzen. Für den Fall, dass die Schäden von Kindern verursacht werden, sind diese von deren Erziehungsberechtigten zu ersetzen.
12.8. Unter Angaben von Gründen steht es der Hebamme frei, Kurse abzusagen.
12.9. Nach Ende des Vertrages behält sich die Hebamme das Recht Informationen über stattfindende Kurse o.Ä. an die angegebene E-Mail-Adresse der Klientin zu senden. Sollte die Klientin das nicht wünschen, muss sie dies am Ende der Betreuung bekannt geben.
13. Anzahl der Vor- und Nachsorgen
13.1 In der Schwangerschaft erfolgt abgesehen vom Mutter-Kind-Pass-Gespräch zumindest ein Termin mit der Hebamme, um die Anamnese der Klientin zu erfassen.
Die Anzahl der Nachsorgeterminen richtet sich individuell nach den Bedürfnissen und dem gesundheitlichen Zustand des Neugeborenen und der Wöchnerin, welcher durch die Hebamme beurteilt wird. Prinzipiell ist bis zum fünften bzw. sechsten Tag nach der Geburt je eine Hausbesuch pro Tag vorgesehen. Weitere Visiten können bei Bedarf und nach Terminvereinbarung innerhalb der ersten acht Lebenswochen des Kindes erfolgen.
Wird trotz bestehendem Vertrag keine Visite in Anspruch genommen, ist eine Aufwandsentschädigung von 200€ zu bezahlen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
14.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in angegebener Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB)